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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHLOSSER UND SCHMIEDE


 

1. Kostenvoranschlag:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und Sie sind entgeltlich und unverbindlich. Bei Erteilung eines Auftrages wird im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges und körperliches Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind auf Verlangen jederzeit dem Auftragnehmer zurückzugeben. Kopieren, Weitergeben an Dritte usw. ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers gestattet. Bei Zuwiderhandeln gelten der Ersatz sämtlicher Rechtskosten des Auftragnehmers, sowie ein Pönale in der Höhe des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch von €1.500,-- als vereinbart.

2. Angebote:

Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3. Preise:

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend angepaßt.

4. Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

5. Leistungsfristen und -termine:

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann von Auftraggeber zu tragen.

6. Ö-Normen:

Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

7. Verrechnung:

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl.. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist darin jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt fünf Prozent.

8. Übernahme:

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabstermin erfolgt anzusehen ist.

9. Zahlungen:

40% des vereinbarten Kaufpreises sind vom Auftraggeber bei Auftragserteilung zu entrichten, Teilzahlungen sofort bei Erhalt der wöchentlichen Zwischenrechnungen, desgleichen die Schlußzahlung bei Erhalt der Schlußrechnung. Die Teilzahlung ist nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung zu leisten.

Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen durch den Auftraggeber, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 4% als vereinbart. Wechselgebühren und aus dem Zahlungsmittel des Auftraggebers dem Auftragnehmer erwachsende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, können bei Nichtbezahlung auch jederzeit von uns demontiert und verbracht werden.

11. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuanchen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche sind begrenzt haltbar.

12. Gewährleistungen:

Bei vom Auftragnehmer zu verantwortenden Mängeln entscheidet dieser über Wandelung oder Behebung . Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind nicht von außen erkennbare Materialfehler (Seigerung, Lunker, usw.).

Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind.

13. Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, Insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort:

Zu diesen Geschäftsbedingungen sind alle Vereinbarungen enthalten. Sonstige bedürfen der Schriftfform. Gerichtsstand ist Wien. 

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